Das Oberlandesgericht Hamm erachtet einen c/o-Zusatz im Rahmen der Geschäftsanschrift einer in Liquidation befindlichen GmbH nicht als per se unzulässig. Im vorliegenden Fall sollte die Geschäftsanschrift des für die GmbH handelnden Rechtsanwalts und Notars als c/o Zustelladresse angemeldet werden. Das Oberlandesgericht begründet die Entscheidung damit, dass Zustellprobleme im konkreten Fall nicht zu erwarten seien (OLG Hamm, 7.5.15, 27 W 51/15).