Eine Aktiengesellschaft, die wertlose Aktien ausgegeben hat, muss unter Umständen Schadensersatz an Aktionäre zahlen. Voraussetzung dafür ist eine Herausgabe von völlig wertlosen Aktien zu einem alle Maße übersteigenden Verkaufswert. Im vorliegenden Fall hat eine Aktiengesellschaft die Ausgabe von eigenen Aktien betrieben, die einen Verkaufspreis hatten, die den Nennwert um bis zu 519-fach überstiegen. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit lag bei der Gesellschaft im Vertrieb der eigenen Aktien. Die Aktionäre hatten somit keine Chance auf eine Gewinnausschüttung. Dies stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB dar und ist ersatzfähig.
BGH, NZG 2015, 715-717.