Alleine die Bitte des Schuldners, eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen, genügt nicht, um eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO zu bejahen. Der Gläubiger ist als Zahlungsempfänger nicht zur Rückerstattung der erhaltenen Beträge an den Insolvenzverwalter verpflichtet (BGH, 16.4.2015, IX ZR 6/14). Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der Abschluss einer Ratenzahlung noch kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit ist. Dies gilt nur dann, wenn der Schuldner zugleich erklärt, seine fälligen Verbindlichkeiten nicht anders begleichen zu können.